EStG § 31
Wesentliches Merkmal einer verdeckten Einlage ist, daß ihr keine Gegenleistung der Gesellschaft gegenübersteht. Die verdeckte Einlage ist daher kein Veräußerungsvorgang iSd § 17 Abs 1 dEStG (§ 31 öEStG).
BFH 27. 7. 1988, I R 147/83 (FR 1989, 112 ff)