Nach § 7 Z 3 GewStG idF BGBl 1988/403 sind bei unmittelbarer Beteiligung von Arbeitnehmern am Betrieb ihres Arbeitgebers mit einer Geldeinlage bis zu 200.000 S zum Unternehmensgewinn nur die Gewinnanteile einschließlich Wertsicherungsbeträge hinzuzurechnen. Dabei ist die durch einen Dritten - idR ein berufsmäßig mit derartigen Geschäften befaßter Unternehmer - treuhändig auf Rechnung und im Interesse des Arbeitnehmers erworbene stille Beteiligung als „unmittelbare“ Beteiligung anzusehen. Das Handeln des Treuhänders muß eindeutig im Interesse des Arbeitnehmers erkennbar sein. Diesem Erfordernis wird eine offengelegte Treuhandschaft gerecht.