ABGB § 1157
GewO: § 82 a lit a
Ist dem Arbeitgeber die Gesundheitsgefährlichkeit der weiteren Arbeit für den Arbeitnehmer nach den Umständen bekannt, so bedarf es diesbezüglich keiner Mitteilung des Arbeitnehmers vor der Austrittserklärung.
ABGB § 1157
GewO: § 82 a lit a
Ist dem Arbeitgeber die Gesundheitsgefährlichkeit der weiteren Arbeit für den Arbeitnehmer nach den Umständen bekannt, so bedarf es diesbezüglich keiner Mitteilung des Arbeitnehmers vor der Austrittserklärung.