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Fürsorgepflicht bei Gesundheitsgefährlichkeit weiterer Tätigkeit des Arbeitnehmers

ArbeitsrechtJudiaktur ArbeitsrechtRdW 1989, 169 Heft 5 v. 1.5.1989

ABGB § 1157

GewO: § 82 a lit a

Ist dem Arbeitgeber die Gesundheitsgefährlichkeit der weiteren Arbeit für den Arbeitnehmer nach den Umständen bekannt, so bedarf es diesbezüglich keiner Mitteilung des Arbeitnehmers vor der Austrittserklärung.

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