ABGB § 1157
Arb VG: § 97 Abs 1 Z 18
1. Ruhestandsverhältnisse ausgeschiedener Arbeitnehmer, die auf einer früheren Betriebsvereinbarung beruhen, können durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen nicht mehr abgeändert werden.
ABGB § 1157
Arb VG: § 97 Abs 1 Z 18
1. Ruhestandsverhältnisse ausgeschiedener Arbeitnehmer, die auf einer früheren Betriebsvereinbarung beruhen, können durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen nicht mehr abgeändert werden.