ABGB: §§ 928, 1299 f
GBG § 57
Ein Rechtsanwalt hat bei Wahrung der Interessen seines Auftraggebers so vorzugehen, wie es ihm aufgrund der erhaltenen Informationen und seiner sonstigen Kenntnisse als sachgerecht erscheinen muß.
ABGB: §§ 928, 1299 f
GBG § 57
Ein Rechtsanwalt hat bei Wahrung der Interessen seines Auftraggebers so vorzugehen, wie es ihm aufgrund der erhaltenen Informationen und seiner sonstigen Kenntnisse als sachgerecht erscheinen muß.