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Haftung des Rechtsanwalts als Vertragserrichter

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 128 Heft 4 v. 1.4.1989

ABGB: §§ 928, 1299 f

GBG § 57

Ein Rechtsanwalt hat bei Wahrung der Interessen seines Auftraggebers so vorzugehen, wie es ihm aufgrund der erhaltenen Informationen und seiner sonstigen Kenntnisse als sachgerecht erscheinen muß.

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