In der Bankpraxis erfolgt die Wertstellung von Einzahlungen auf Konten erst einen bis mehrere Tage nach Eingang; mit Auszahlungen oder Überweisungen vom Konto wird das Konto hingegen noch am Tage der Auszahlung bzw Ausführung des Auftrages belastet. Dies führte in einem konkreten Fall in der BRD dazu, daß ein Kunde, der an einem Freitag auf sein Konto einzahlte und sofort anschließend einen Überweisungsauftrag über diesen Betrag erteilte, Sollzinsen für drei Tage zahlen sollte: Die Sparkasse belastete nämlich das Konto des Kunden in der Höhe des Überweisungsbetrages mit Wertstellung vom Freitag, schrieb ihm jedoch die Bareinzahlung erst mit Wertstellung vom folgenden Montag gut. Die Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung der Wertstellungsklausel hatte beim BGH Erfolg (17. 1. 1989, XI ZR 54/88 - WM 1989, 126 = ZIP 1989, 154 = DB 1989, 313 = BB 1989, 243 = NJW 1989, 582 = ÖBA 1989, 326).