B-VG Art 7, GetränkesteuerG Wien § 3
1. Die Novelle zum Wiener GetränkesteuerG, LGBl 1983/43, nach der die Getränkesteuer auch vom „Wert der mitverkauften Gefäße und Trinkhalme“ zu erheben ist, verletzt als rückwirkende authentische Interpretation den Gleichheitssatz.