EStG § 2
Legt ein gut eingeführter, jahrelang an einem bestimmten Ort nicht nur in seiner Praxis, sondern auch als Primär im Krankenhaus tätiger Arzt die Krankenkassenverträge zurück, um nur noch Privatpatienten zu behandeln, dann ist nicht ohne weiteres der Schluß zulässig, daß es an der objektiven Gewinnerzielungsmöglichkeit mangelt.