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Verjährung des Gewinnanteiles an einer Gesellschaft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 100 Heft 3 v. 1.3.1989

ABGB §§ 1199, 1480

HGB §§ 120, 167

Wird ein Gewinnanteil (hier: an einer GesbR und an einer KG) jeweils nur nach einem rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluß fällig, dann ist seine jährliche Auszahlung nicht festgelegt; der Anspruch verjährt demnach nicht gem § 1480 ABGB.

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