Die Aussichten der Waldeigentümer, von Großemittenten forstschädigender Luftverunreinigungen Ersatz zu erlangen, stehen nicht schlecht. Dies läßt sich einem E des OGH vom 14. 12. 1988, 3 Ob 591/87, entnehmen. In diesem Verfahren machte die Eigentümerin von Waldgrundstücken drei in der Umgebung angesiedelte Betriebe (kalorisches Kraftwerk, Braunkohlebergwerk, Stahl- und Eisenwerk) zu bestimmten Anteilen für Forstschäden vor allem durch Schwefeldioxyd verantwortlich. Die Untergerichte gaben der Klage im wesentlichen statt. Der OGH verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Feststellungen an das Erstgericht zurück.