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OGH: Doch ausreichender Schutz vor Gläubigerschutzverbänden!

WirtschaftsrechtG. I.RdW 1989, 86 Heft 3 v. 1.3.1989

Innerhalb eines knappen Jahres mußte sich der OGH zum zweiten Mal mit Schadenersatzansprüchen gegen einen (jeweils denselben) Gläubigerschutzverband wegen der ungerechtfertigten Aufnahme von Personen in die „Vertrauliche Liste“ befassen (OGH 28. 9. 1988, 1 Ob 38, 39/88. Zur ersten Entscheidung - OGH 20. 10. 1987, 4 Ob 338/87 - vgl RdW 1988, 34). Dabei handelt es sich um ein wöchentlich erscheinendes Mitteilungsblatt für die Mitglieder des Verbandes, das jene Schuldner enthält, „gegen die Umstände vorliegen, welche die Ergreifung von Maßnahmen durch unseren Verband für beteiligte Mitglieder zweckmäßig erscheinen lassen“. Zu dieser zweifelhaften Ehre kam der Kläger auf folgende Weise: Er bezahlte eine - seiner Meinung nach überhöhte - Rechnung eines Professionisten nicht vollständig. In der Folge wurde er von diesem und später von der beklagten Partei mehrmals gemahnt, wobei die Schreiben aber immer an seine neue, noch nicht bezogene Wohnung, in der der Professionist auch die Arbeiten verrichtet hatte, adressiert waren. Ein ebenfalls an diese Anschrift zugestellter und hinterlegter Zahlungsbefehl wurde vom Kläger nicht behoben. Als die beklagte Partei von ihren Rechtsanwälten informiert wurde, daß die Rechtskraft des Zahlungsbefehls bestätigt und Fahrnisexekution eingeleitet wurde, nahm sie den Kläger in die „Vertrauliche Liste“ auf. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls wurde später vom Gericht wegen Zustellungsmängel aufgehoben.

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