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Rückstellungen wegen nicht erfüllter Werbeverpflichtungen

BilanzrechtArthur WeilingerRdW 1989, 82 Heft 2b v. 1.2.1989

I. Problemstellung

Mehr denn je erwerben - vor allem junge - Unternehmen ihr know-how durch Franchise- oder Lizenzverträge1)1)S dazu allgemein zB Pagenberg, Lizenzverträge, Kommentierte Vertragsmuster, Köln/Berlin/Bonn/München 1985. Wang, Die wirtschaftliche Funktionsweise des Franchising aus der Sicht der Mövenpick Unternehmungen (Leitsätze und Kommentar) (193 ff) und Bandenbach, Die Behandlung des Franchisevertrages im schweizerischen Recht (205 ff), beide in Kramer, Neue Vertragsformen der Wirtschaft: Leasing, Factoring, Franchising; Bd 5 der St. Galler Studien zum Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bern/Stuttgart 1985.. In diesen Verträgen wird meist vereinbart, daß die verwendete Marke bzw das gesamte zur Verfügung gestellte „Erfolgsrezept“ (System) nicht nur entsprechend plaziert wird, sondern daß auch - meist ein bestimmter Prozentsatz vom Umsatz2)2)Weit weniger oft wird ein vom Umsatz bzw vom Jahresergebnis unabhängiger - fixer - Betrag vereinbart. - für Werbung verwendet werden muß. Sinn und Zweck ist den Bekanntheitsgrad der Marke bzw des gesamten „Leistungspaketes“ - und des damit verbundenen Lebensstils3)3)Man denke hier an Unternehmen wie McDonalds - „Das etwas andere Restaurant“ oder an Benetton, die mit Ihrem Slogan „United Colours of Benetton“ ein internationales Flair vermitteln. - zu erhöhen bzw in Folge zu festigen.

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