UStG: § 11 Abs 12
Für eine wirksame Rechnungsberichtigung ist erforderlich, daß die ursprünglich gegenüber dem Leistungsempfänger erteilte Rechnung an den Rechnungsaussteller zurückgelangt.
FG Schleswig-Holstein, EFG 1988, 598
UStG: § 11 Abs 12
Für eine wirksame Rechnungsberichtigung ist erforderlich, daß die ursprünglich gegenüber dem Leistungsempfänger erteilte Rechnung an den Rechnungsaussteller zurückgelangt.
FG Schleswig-Holstein, EFG 1988, 598