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Vereinbarung eines Aktivgerichtsstandes „am Sitz des Klägers“

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 67 Heft 2b v. 1.2.1989

JN § 104

Nach § 104 JN muß der Ort des Sitzes des Gerichtes in der Gerichtsstandsvereinbarung namentlich angeführt sein. Es genügt jedoch, wenn der Ort der Urkunde zweifelsfrei zu entnehmen ist. Es kann auch die wahlweise Zuständigkeit verschiedener Gerichte vereinbart werden.

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