ABGB §§ 459, 467, 1438
Auch bei Verschulden des Gläubigers am Verlust des vom Schuldner bestellten Pfandes geht die Forderung nicht unter; der Schuldner kann auch die Zahlung seiner Schuld weder von der Rückstellung des Pfandes abhängig machen noch etwa bis zur Höhe des Wertes der Pfandsache verweigern, er kann nur mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnen.