ABGB §§ 1001, 1376, 1380
Wird über ein „Schwarzgeschäft“ ein Schuldschein ausgestellt, so entspricht es dem Zweck des Geschäftes, darin ein konstitutives Anerkenntnis zu sehen.
OGH 27. 9. 1988, 4 Ob 572/88
ABGB §§ 1001, 1376, 1380
Wird über ein „Schwarzgeschäft“ ein Schuldschein ausgestellt, so entspricht es dem Zweck des Geschäftes, darin ein konstitutives Anerkenntnis zu sehen.
OGH 27. 9. 1988, 4 Ob 572/88