Die engagierte und polemische Antiraucherkampagne, die ein „Nichtraucherverein“ und dessen Obmann geführt haben, war Anlaß für ein bemerkenswertes Urteil über den Schutz der wirtschaftlichen „Persönlichkeitsinteressen“ eines Unternehmers. Unter Anspielung auf eine bekannte Zigarettenmarke wurde mit dem Slogan „Nur ein Kamel geht meilenweit für eine Zigarette“ und mit einem dazu passenden Aufkleber (auf dem Kamel sitzt ein Gerippe) versucht, nachdrücklich auf die Schädlichkeit des Zigarettenkonsums hinzuweisen. Der OGH erließ die vom Zigarettenkonzern beantragte einstweilige Verfügung, da durch den Slogan und den Aufkleber die Erzeugnisse der Zigarettenfirma verspottet würden, wogegen gem § 1330 Abs 1 ABGB mit einem Unterlassungsbegehren vorgegangen werden könne (13. 9. 1988, 4 Ob 48/88 ). Gegen eine derartige Herabsetzung ihrer Erzeugnisse könne sich demnach auch eine juristische Person, auch wenn deren Firmenname nicht unmittelbar genannt werde, zur Wehr setzen.