EStG § 16
Für eine Wegstrecke, auf welcher ein Massenbeförderungsmittel nicht verkehrt, können keine fiktiven Beförderungskosten ermittelt und als Werbungskosten anerkannt werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß in solchen Fällen Beförderungskosten anhand einer willkürlichen Annahme des Betriebes irgendeines Massenbeförderungsmittels ausgegangen werden müßte, was aber erkennbar nicht der Intention des § 16 EStG entspricht.