EStG § 4 Abs 2
Auf Grund eines Rechtsirrtums bei Erstellung eines Jahresabschlusses wurde von einem Verlust ausgegangen, sodaß die Bildung einer Investitionsrücklage trotz unbestrittenen Investitionsbedarfs gar nicht möglich war. Kommt es nach Beseitigung des Rechtsirrtums zu einem Gewinn, so ist ein Antrag auf Änderung der Bilanz in der Richtung, daß nachträglich eine Investitionsrücklage gebildet werden soll, wirtschaftlich begründet.