Der ESt unterliegen nicht nur Einnahmen, die unmittelbar aus einer Tätigkeit bezogen werden; das im Hinblick auf die Tätigkeit von dritter Seite bezogene Entgelt unterliegt genauso der ESt. Auch sonstige Vorteile aus einer Tätigkeit sind einkommensteuerpflichtig (vgl Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, zu § 25 Tz 9).