Abgabenverkürzungen von Politikern, über die in den Medien berichtet wurde, haben unter anderem die Frage der Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige aktualisiert. Die Selbstanzeige ist nur dann strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig erfolgt (§ 29 Abs 3 lit b FinStrG; zur Entrichtung der Abgabe „ohne Verzug“ als weitere Voraussetzung der steuerbefreienden Selbstanzeige vgl Ritz, RdW 1988, 101).