EO § 299
Ein durch Lohnpfändung erworbenes Pfandrecht erlischt, wenn der Verpflichtete das Arbeitsverhältnis auflöst, selbst wenn er später mit demselben Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag schließt.
OGH 13. 4. 1988, 9 Ob A 89/88 (OLG Innsbruck 30. 9. 1987, 5 Ra 1124/87; LG Innsbruck 28. 4. 1987, 45 Cga 1009/87)