ANSchG: § 31 Abs 5
Da § 31 Abs 5 ANSchG das Verschulden regelt, das den Arbeitgeber im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten treffen muß, um sich strafbar zu machen, kommt hier die für Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG angeordnete Beweislastumkehr nicht zur Anwendung.