In der Begründung seines Zurückverweisungsbeschlusses vom 31. 8. 1988 nahm der OGH erstmals zu der jedenfalls seit 1971 umstrittenen Frage Stellung, in welchem Verhältnis eine Vereinbarung von Zeitausgleich für geleistete Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz und nach den Kollektivverträgen der gewerblichen Wirtschaft rechtmäßig ist (9 Ob A 155/88 , siehe RdW 1989, 27):