ABGB § 1305
KWG § 23
Alle Vertragspartner des Kreditkartengeschäftes müssen nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß bei Störungen in der Abwicklung der Karteninhaber nicht anonym bleiben soll; das Kreditkartenunternehmen ist daher verpflichtet, dem Vertragsunternehmen die Identität des Kreditkarteninhabers mitzuteilen.