Vergabepraktiken der öffentlichen Hand waren in den letzten Jahren häufig Diskussionsgegenstand (vgl Korinek/Rill, Zur Reform des Vergabewesens). Wichtige Fragen hatte jüngst der OGH zu behandeln, wobei seiner Lösung nicht in allen Punkten zuzustimmen ist. Landesschulräte hatten in öffentlichen Ausschreibungen für Heizöllieferungen für Schulen des Bundes den Leistungsgegenstand mit „Heizöl leicht Schwechat 2000“ oder „Heizöl der Raffinerie Schwechat“ bezeichnet. Die damit bewirkte Eingrenzung auf einen bestimmten Hersteller, der überdies zur Zeit der Klage im Alleineigentum der Republik stand, wurde von einem Konkurrenten dieses Herstellers mit Unterlassungsklage bekämpft - ohne Erfolg (OGH 31. 5. 1988, 4 Ob 406/87).