KStG 1966: § 22 Abs 2
Ein Generalsversammlungsbeschluß, auf den laufenden Jahresgewinn eine „Interimsdividende“ auszuschütten, entspricht nicht den handelsrechtlichen Vorschriften, auch wenn er unangefochten bleibt. Für den Halbsatz des § 22 Abs 2 KStG muß der Gewinnverteilungsbeschluß aber formal und materiell ordnungsgemäß sein.