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Kein KSt-Halbsatz für Vorwegdividende

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1989, 408 Heft 11b v. 1.11.1989

KStG 1966: § 22 Abs 2

Ein Generalsversammlungsbeschluß, auf den laufenden Jahresgewinn eine „Interimsdividende“ auszuschütten, entspricht nicht den handelsrechtlichen Vorschriften, auch wenn er unangefochten bleibt. Für den Halbsatz des § 22 Abs 2 KStG muß der Gewinnverteilungsbeschluß aber formal und materiell ordnungsgemäß sein.

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