ABGB §§ 1053, 1090
HGB §§ 159 Abs 3, 161 Abs 2
Der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet für jene Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bei seinem Ausscheiden bereits wirksam war, auch wenn sie nicht fällig sind; die Haftung erstreckt sich auch auf die Folgen eines Leistungsverzuges durch die Gesellschaft. Hat bei einem Dauerrechtsverhältnis der Vertragspartner der Gesellschaft seine Leistung bereits erbracht, besteht die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters für den - bestimmten - Zeitraum des Dauerrechtsverhältnisses fort.