I. Die Problemlage
Versuchte man die literarischen Äußerungen zu einzelnen Gesetzesbestimmungen im Jahre 1989 statistisch zu erfassen, wird § 3 a NVG mit Sicherheit im Spitzenfeld zu finden sein1). Die Antwort auf die Frage, warum die juristische Fachwelt neuerdings ihr Interesse für eine Bestimmung, die - wenngleich in abgewandelter Form - immerhin bereits seit der Nov 1980 im NVG zu finden war, entdeckt hat, liegt vor allem in deren wirtschaftlicher Bedeutung. Die folgenden Hinweise auf das den E zugrundeliegende „Szenarium“ sind daher subjektiv und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.