AngG § 10 Abs 3
ABGB § 879 Abs 3
Es ist keine Nichtigkeit gegeben, wenn mit Verkäufern, die nicht nur mit dem Vertragsabschluß, sondern auch mit Kundenbetreuung befaßt sind, vereinbart wird, daß die aus einem Geschäft gebührende Provision zu 40 % bei dessen Abschluß, 40 % bei Rechnungstellung und 20 % drei Monate danach gebührt und ausscheidende Verkäufer nur die bei Ausscheiden bereits angefallenen Teilprovisionen erhalten.