EStG §§ 15, 25
Werden von einer AG eigene, nichtnotierte Aktien zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis den Belegschaftsmitgliedern überlassen, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen gemeinem Wert und Ausgabepreis ein als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil anzunehmen. Er ist wegen eines zweijährigen Veräußerungsverbotes für diese Belegschaftsaktien nicht zu mindern.