EStG § 4 Abs 1 und 3
Auch ein ohne Gegenleistung verliehener Geldpreis kann Betriebseinnahme eines gewerblichen Betriebs sein. Ist der einem Handwerker von einer Förderstiftung verliehene Geldpreis zeitlich und sachlich an die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit geknüpft, dann ist er auch als betrieblich veranlaßt (Betriebseinnahme) anzusehen, wenn er nur bei herausragenden Leistungen in der Meisterprüfung verliehen wird.