ABGB §§ 1392, 1395
AO § 11
Hat der Sicherungszessionar bei einer stillen Zession erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über den Zedenten den Zessus verständigt, kann er dadurch kein Absonderungsrecht mehr begründen, da es allein darauf ankommt, welche Rechtslage im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens besteht.