ABGB § 1380
UWG § 14
Das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches an einen Dritten beseitigt nicht die Vermutung der Wiederholungsgefahr; die Frage, ob ein künftiger Wettbewerbsverstoß auszuschließen ist, ist in jedem Verfahren getrennt zu beurteilen.