VersVG § 67 Abs 2
Sinn des § 67 Abs 2 VersVG ist es, dem Versicherungsnehmer nahestehende Personen vor finanziellen Belastungen zu bewahren; dies trifft auch auf den Lebensgefährten zu, weil die Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer überdies dazu führen könnte, daß durch den Regreß indirekt der Versicherungsnehmer getroffen würde.