ABGB §§ 6, 7, 914, 915
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht; Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers.
OGH 23. 2. 1989, 7 Ob 3/89
ABGB §§ 6, 7, 914, 915
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht; Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers.
OGH 23. 2. 1989, 7 Ob 3/89