IPRG §§ 36, 45
WG: Art 18 Abs 2, 93
Die Übereignung des Wechsels vom Annehmer an den ersten Wechselnehmer ist nach § 36 IPRG anzuknüpfen, nach § 45 IPRG die Zweckwidmungsvereinbarung der Wechselübereignung.
IPRG §§ 36, 45
WG: Art 18 Abs 2, 93
Die Übereignung des Wechsels vom Annehmer an den ersten Wechselnehmer ist nach § 36 IPRG anzuknüpfen, nach § 45 IPRG die Zweckwidmungsvereinbarung der Wechselübereignung.