GmbHG §§ 16 Abs 2, 50 Abs 4
Übt der Geschäftsführer einer GmbH seine Tätigkeit - zulässig - auf Grund eines ihm eingeräumten Sonderrechtes aus, kann er von der Generalversammlung nicht ohne seine Zustimmung abberufen werden; seine Abberufung könnte nur im Wege des § 16 Abs 2 GmbHG durch Klage erfolgen.