AußHG: § 2 Abs 1
IPRG § 46
Ohne anderslautende Vereinbarung hat der Käufer eine allenfalls erforderliche Einfuhrbewilligung zu beschaffen; wird diese nach dem öAußHG versagt, ist der Kaufvertrag unwirksam. Die Eingriffsnorm des § 2 Abs 1 AußHG ist unabhängig von dem auf den Kaufvertrag anzuwendenden Schuldstatut zu befolgen; Rückabwicklungsansprüche bei Versagung der Einfuhrbewilligung sind nach § 46 IPRG anzuknüpfen.