EheG §§ 81, 82 Abs 1 Z 3, 91 Abs 2
Solange die Erträgnisse eines nicht in die nacheheliche Vermögensaufteilung einzubeziehenden Unternehmens, auch wenn es sich dabei um „Schwarzgeld“ in Form unversteuerten Gewinnes handelt, nicht für unternehmensfremde, insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden, sind sie der Aufteilung entzogen und höchstens iSd § 91 Abs 2 EheG zu berücksichtigen.