Unter dem Titel „Datenschutzrechtliche Schranken der Publizität umweltrelevanter Betriebsdaten“ (RdW 1988, 310) kommt Duschanek zu einem sehr weitreichenden Geheimhaltungsschutz für Emissionsdaten, Angaben über Sondermüllanfall und dergleichen, den er auf § 1 DSG stützt. Gegen diese Grundrechtsinterpretation, die im Ergebnis Umweltverschmutzern recht undifferenziert datenschutzrechtliche Schutzpositionen gewähren will, sollen im folgenden einige Argumente vorgebracht werden: