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Keine Ordnungsmäßigkeit der Buchführung auch bei geringen Zuschätzungen, kein Verlustvortrag trotz unterlassener Wiederaufnahme im Verlustjahr

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1988, 369 Heft 9 v. 1.9.1988

EStG § 18 Abs 1 Z 4

GewStG: § 6 Abs 3

Der Verlust bzw der Fehlbetrag kann weder der Höhe nach errechnet noch dem Ergebnis nach überprüft werden, wenn ein Sicherheitszuschlag bzw die Schätzung von Hinzurechnungsbeträgen notwendig ist, um das Betriebsergebnis zu ermitteln. Darauf, ob diese Korrekturen über oder unter 10 % des Umsatzes liegen, kommt es für die Überprüfbarkeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nicht an.

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