DHG § 2
VersVG § 67
1. Der Nichtabschluß einer Kaskoversicherung durch den Arbeitgeber begründet nicht sein Mitverschulden, da der Fahrzeuglenker bei dieser Versicherungsart nicht mitversichert ist, so daß die Ansprüche des Versicherungsnehmers, die diesem gegen den Fahrzeuglenker zustehen, auf den Versicherer übergehen.