EO §§ 54, 70, 377
Die Exekutionsbewilligung wirkt bis zur Rechtskraft des abändernden Beschlusses des Rekursgerichts fort.
Die zu pfändenden Forderungen sind dann genügend bezeichnet, wenn sowohl der Verpflichtete als auch der Drittschuldner eindeutig erkennen können, welche Forderungen von der Exekution erfaßt sind.