VerwGesG 2006 §§ 1 ff
ZPO §§ 272 ff
Die AKM nimmt die Rechte am nahezu gesamten Weltrepertoire auf dem Gebiet der modernen Unterhaltungsmusik wahr. Steht fest, daß ein Veranstalter ohne Bewilligung moderne Tanz- und Unterhaltungsmusik aufgeführt hat, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Veranstalter in die Rechte der AKM eingegriffen hat.