vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Löschung einer Hypothek, an der ein Afterpfandrecht besteht

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 352 Heft 9 v. 1.9.1988

GBG §§ 51 Abs 1, 94 Abs 1 Z 1

Eine Hypothek kann, solange das Afterpfandrecht bücherlich aushaftet, nur mit Zustimmung des Afterhypothekars oder mit Vorbehalt seiner Rechte oder auf Grund gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme gelöscht werden; das Grundbuchsgericht hat allenfalls den in § 51 Abs 1 GBG vorgesehenen Beisatz in den Beschluß auf Bewilligung der Löschung aufzunehmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!