AußStrG § 229
EheG: §§ 55 a, 81 ff, 98
Haben die Parteien im Vergleich gem § 55 a EheG keine Regelung über die Zuweisung von Schulden im Innenverhältnis getroffen, können sie diese nicht nach der Ehescheidung nachholen. Haben sie überdies auf eine Antragstellung iSd §§ 81 ff EheG verzichtet, was zulässig ist, können sie auch ein Aufteilungsverfahren über die Zuweisung der Stellung als Ausfallsbürge nicht mehr einleiten.