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Keine nachträgliche Antragstellung gem § 98 EheG bei Verzicht auf Einleitung eines Verfahrens gem §§ 81 ff EheG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 351 Heft 9 v. 1.9.1988

AußStrG § 229

EheG: §§ 55 a, 81 ff, 98

Haben die Parteien im Vergleich gem § 55 a EheG keine Regelung über die Zuweisung von Schulden im Innenverhältnis getroffen, können sie diese nicht nach der Ehescheidung nachholen. Haben sie überdies auf eine Antragstellung iSd §§ 81 ff EheG verzichtet, was zulässig ist, können sie auch ein Aufteilungsverfahren über die Zuweisung der Stellung als Ausfallsbürge nicht mehr einleiten.

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