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Unterhalt für die Vergangenheit

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 351 Heft 9 v. 1.9.1988

ABGB §§ 140, 1418, 1480

EheG § 72

Ansprüche auf gesetzlichen Unterhalt können auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden und unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB; § 72 EheG ist nicht analog anwendbar.

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