ABGB §§ 881, 914, 1404
Der Zweck der Erfüllungsübernahme ist nur die Sicherung des Schuldners gegen Inanspruchnahme durch seine Gläubiger; sie ist daher wegen des Eigeninteresses des Schuldners ein unechter Vertrag zugunsten Dritter; bei ihr ist im Hinblick auf § 1404 Satz 2 ABGB nicht zu prüfen, ob ausnahmsweise der Gläubiger doch das Recht erwerben soll, die Befriedigung vom Erfüllungsübernehmer zu fordern.