ErbStG § 3 Abs 1 Z 2, § 15 Abs 1 Z 9
Die Einräumung eines Fruchtgenusses an die Ehegattin erfolgt insbesondere dann nicht zum Zweck des (steuerfreien) angemessenen Unterhaltes, wenn das eingeräumte Fruchtgenußrecht unabhängig davon bestehen bleibt, aus welchem Verschulden die Ehe geschieden werden sollte und die Ehegattin berufstätig ist und eigene Einkünfte bezieht.